Es geht auch
einfach und klar

Sie sind Angestellte(r), Azubi, Beamter oder Rentner? Sie vermieten ein Haus, Wohnungen oder eine Ferienwohnung? Sie beziehen Kapitaleinkünfte, haben ausländische Einkünfte oder einen doppelten Wohnsitz? Auch wenn man nicht selbständig ist, können Steuern ganz schön kompliziert – und teuer – werden.

Wir sorgen mit kompetenter Beratung dafür, dass das Thema Steuern wieder transparent wird. Unsere Steuerexperten zeigen Ihnen, wo sich Einsparpotenziale und Chancen ergeben, entlasten Sie durch die Erstellung Ihrer Steuererklärungen und vertreten engagiert Ihre Interessen bei den Steuerbehörden.

Unsere Leistungen für Privatpersonen:

  • Beratung bei der Wahl der Steuerklasse
  • Erstellung von Einkommensteuererklärungen
  • Steuerliche Beratung bei der Übertragung von Vermögen
  • Steuerberatung bei Schenkung, vorweggenommener Erbfolge, Erbschaft
  • Erstellung von Schenkungssteuer- und Erbschaftssteuererklärungen
  • Beratung bei Immobilieninvestitionen (Renovierung, Photovoltaik, Kauf, Verkauf, Vermietung und Verpachtung, Denkmalschutz)
  • Umsatzsteuer und Grunderwerbsteuer bei Immobilieninvestitionen
  • Bewertung von Grundvermögen
  • Beratung bei Kreditverhandlungen
  • Beratung im Rahmen der privaten und betrieblichen Altersvorsorge
  • Beratung bei Alterseinkünften wie Renten und Versorgungsbezügen
  • Beratung bei doppelter Haushaltsführung
  • Beratung bei Kinderbetreuungskosten
  • Beratung bei Kosten für Pflege und Betreuung

Nutzen Sie auch unsere kostenfreie
Checkliste zur Einkommensteuererklärung (pdf | 380 kb)

Sie sind Immobilienbesitzer und haben Fragen zur steuerlichen Behandlung?

Wir haben auf diesem Gebiet einen besonderen Schwerpunkt und beraten Sie gerne.

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Infoservice unserer Fachspezialisten für Einkommensteuer

Für Fragen zur steuerlichen Berücksichtigung von Kosten in der Steuererklärung steht unseren Mandanten ein kompetentes Team für Einkommensteuererklärungen mit Rat und Tat zu Seite. Sie besitzen Immobilien, die steuerlich berücksichtigt werden müssen? Kein Problem, unsere Immobilienspezialistin betreut Sie fachlich und kompetent in allen steuerlichen Fragen rund um Eigentum und Vermietung.







  • Steuerermäßigung nach § 35a EStG bei ambulanten Pflege- und Betreuungsleistungen
    Sind Aufwendungen entstanden für die ambulante Pflege zugunsten der nicht im Haushalt, sondern in ihrem eigenen Haushalt lebenden Eltern? Hat das Kind für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten? War ein Kreditinstitut in den Zahlungsvorgang eingebunden?
    Pflege- und Betreuungsleistungen i.S. v. § 35a Abs. 2 S. 2 1. Hs. EStG sind insbesondere Maßnahmen der unmittelbaren Pflege am Menschen (betreffend Körperpflege, Ernährung und Mobilität) sowie Leistungen zur hauswirtschaftlichen Versorgung (wie einkaufen, kochen und reinigen der Wohnung). Diese Steuerermäßigung kann nach Auffassung des BFH auch von Steuerpflichtigen in Anspruch genommen werden, denen Aufwendungen f&8uuml;r die ambulante Pflege und Betreuung eines Dritten erwachsen. Dies gilt auch dann, wenn die Pflege- und Betreuungsleistungen nicht im eigenen Haushalt, sondern im Haushalt der gepflegten oder betreuten Person ausgeübt oder erbracht werden. Für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für ambulant erbrachte Pflege- und Betreuungsleistungen ist weder Voraussetzung, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten noch in den Zahlungsvorgang ein Kreditinstitut eingebunden hat. Eigener Aufwand des Steuerpflichtigen liegt vor, wenn er den Pflege- und Betreuungsvertrag im eigenen Namen, wenn auch zugunsten des Angehörigen abgeschlossen hat und entsprechende Zahlungen auf die (eigene) Schuld leistet. Ist hingegen der Angehörige aus dem Vertrag (berechtigt und) verpflichtet, handelt es sich bei den Aufwendungen um steuerunerheblichen Drittaufwand. Hierauf ist bei Vertragsschluss und -abwicklung zu achten. Zudem sollte der Steuerpflichtige entsprechende Zahlungsnachweise vorhalten. Denn der Umstand, dass er für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung nach § 35a EStG für ambulante Pflege- und Betreuungsleistungen für die Aufwendungen keine Rechnung erhalten oder in den Zahlungsvorgang ein Kreditinstitut eingebunden haben muss, entbindet ihn nicht von den allgemeinen Nachweispflichten.
    Stand: 11/2022
  • Grundsteuerreform
    Das Bundesverfassungsgericht hat am 10. April 2018 die Grundsteuer in ihrer bisherigen Form für grundgesetzwidrig erklärt. Einhergehend mit der Anpassung des Grundsteuergesetzes ist eine Neubewertung aller Grundstücke in Deutschland mit Stichtag 1. Januar 2022 erforderlich. Unabhängig der Nutzung, ob Wohn- oder Gewerbeimmobilie, Brachflächen oder land- und forstwirtschaftliche Betriebe. Jeder der ein Grundstück in Deutschland besitzt ist aufgefordert eine entsprechende Erklärung auf elektronischem Wege beim Finanzamt abzugeben.
    >> Kontakt Grundsteuerreform <<
  • Erbschaftsteuer-Freibeträge bei mehreren Nacherbschaften
    Sobald mehrere Erblasser denselben Vorerben und nach dessen Tod denselben Nacherben eingesetzt haben, steht nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs dem Nacherben auf besonderen Antrag für alle der Nacherbfolge unterliegenden Erbmassen insgesamt lediglich ein Freibetrag zu. Bei der Festsetzung der Erbschaftsteuer können je nach Steuerklasse und Verwandtschaftsgrad zwischen 20.000 EUR und 500.000 EUR Freibetrag berücksichtigt werden. Übersteigt das Vermögen im Erbfall den Freibetrag, kann eine frühzeitige Vermögensverteilung aus Sicht der Erbschaftsteuer sinnvoll sein. Erbschaftsteuer wird immer dann fällig, wenn das Vermögen die Freibeträge übersteigt. Wer sich frühzeitig mit diesen Themen auseinandersetzt und die richtige Strategie entwickelt, kann seinen Nachkommen die Steuer ersparen oder zumindest begrenzen.
  • Dürfen Kosten für Straßenbaubeiträge als haushaltsnahe Dienstleistungen berücksichtigt werden? Strittig ist ob die Kosten für Straßenbaubeiträge vor dem Haus als Handwerkerleistungen abgesetzt werden dürfen. Das FG Nürnberg hat die Kosten anerkannt. Die Finanzverwaltung hingegen berücksichtigt diese Aufwendungen nicht bei der Veranlagung. Der BFH muss nun über die Berücksichtigung entscheiden.
  • Wer muss den Sonderausgabenabzug von Schulgeldzahlungen prüfen?
    Führt eine Privatschule nicht zu einem anerkannten Abschluss, sondern bereitet nur darauf vor, muss für den Sonderausgabenabzug des Schulgelds nachgewiesen werden, dass die Schule eine ordnungsgemäße Vorbereitung gewährleistet. Der BFH meint, dass das Finanzamt die ordnungsgemäße Vorbereitung auf einen anerkannten Abschluss selbst prüfen muss, weil es nur f´ür den Abschluss selbst, nicht aber für die Vorbereitung eine staatliche Anerkennung gibt.
  • Berufsbedingte Umzugskosten
    Wer wegen der Arbeit den Wohnort wechselt, kann diese Kosten von der Steuer absetzen. Ab Februar 2017 wird eine höhere Pauschale steuerlich anerkannt. Für Singles liegt die Umzugspauschale ab dem 1. Februar 2017 bei 764 Euro, für Verheiratete bei 1528 Euro.
    Sind weitere Familienmitglieder vom Umzug betroffen – beispielsweise Kinder – können Steuerzahler für diese je 337 Euro in ihrer Einkommensteuererklärung als sonstige Umzugskosten angeben. Voraussetzung für die Anrechnung der vollen Pauschale: Der Arbeitnehmer zieht berufsbedingt aus seiner alten Wohnung in eine neue. Sollte er vorher keine eigene Wohnung gehabt haben, etwa weil er aus dem Elternhaus auszieht, reduziert sich die Pauschale auf 30 Prozent bei Verheirateten und auf 20 Prozent bei Singles.
  • Wie wird ein häusliches Arbeitszimmer steuerlich berücksichtigt, wenn die Nutzung des Arbeitszimmers durch mehrere Steuerpflichtige erfolgt?
    Die Änderung der Rechtssprechung erfolgte dahingehend, dass der Höchstbetrag des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG personenbezogen berücksichtigt werden kann. Nutzen mehrere Steuerpflichtige gemeinsam ein Arbeitszimmer, kann jeder seine anteilig getragenen Kosten als Werbungskosten geltend machen.
  • Abzug von Kraftstoffkosten bei Anwendung der 1% Regelung
    Können selbst getragene Kraftstoffkosten des Arbeitnehmers bei der Anwendung der 1%-Regelung steuerlich berücksichtigt werden?
    Trägt der Arbeitnehmer im Rahmen der außerdienstlichen Nutzung einzelne Kosten mindert dies den Wert des geldwerten Vorteils aus der Nutzungsüberlassung.

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