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Arztpraxis kaufen: Diese steuerlichen Punkte sollten Ärzte beim Praxiskauf beachten

Veröffentlicht am 31.08.2026

Der Kauf einer bestehenden Arztpraxis bietet viele Chancen – ist aber auch eine der größten wirtschaftlichen Entscheidungen im Berufsleben eines Arztes. Neben Kaufpreis und Finanzierung sollten insbesondere Steuern, Abschreibungen, Investitionen und die zukünftige Liquidität frühzeitig geplant werden. Wer eine Arztpraxis kaufen möchte, kann gerade bei Praxisumbau, medizinischen Geräten und anstehenden Investitionen steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten nutzen. Entscheidend ist, diese bereits vor dem Praxiskauf zu prüfen.

1. Vor dem Praxiskauf: Was ist die Arztpraxis tatsächlich wert?

Eine der wichtigsten Fragen beim Praxiskauf lautet: Ist der verlangte Kaufpreis wirtschaftlich gerechtfertigt?

Dabei sollte nicht nur der Umsatz der vergangenen Jahre betrachtet werden. Entscheidend ist vielmehr, welcher nachhaltige Gewinn nach Abzug der laufenden Kosten verbleibt und welche zusätzlichen Investitionen nach der Übernahme erforderlich werden.

Vor dem Kauf sollten insbesondere geprüft werden:

  • Umsätze und Gewinne der vergangenen Jahre,

  • Personalkosten und sonstige laufende Praxiskosten,

  • Entwicklung der Patientenzahlen und Leistungsstruktur,

  • bestehende Miet-, Leasing- und sonstige Verträge,

  • Alter und Zustand der medizinischen Geräte,

  • Investitionsbedarf bei IT und Digitalisierung,

  • notwendige Renovierungen und Umbauten sowie

  • zukünftiger Liquiditätsbedarf.

Eine Praxis kann auf den ersten Blick wirtschaftlich attraktiv erscheinen. Müssen aber unmittelbar nach der Übernahme beispielsweise Behandlungsgeräte ersetzt und die Praxisräume umgebaut werden, steigt der tatsächliche Finanzierungsbedarf schnell deutlich über den eigentlichen Kaufpreis.

Weitere Informationen zu unserer Beratung von Praxisinhabern finden Sie unter Steuerberatung für Ärzte und Heilberufe.

2. Kaufpreis richtig aufteilen: Praxiswert, Einrichtung und medizinische Geräte

Beim Kauf einer Arztpraxis wird steuerlich nicht einfach nur „eine Praxis“ erworben.

Zum übernommenen Praxisvermögen können beispielsweise gehören:

  • medizinische Geräte,

  • Behandlungs- und Untersuchungseinrichtungen,

  • Mobiliar,

  • Computer und sonstige IT,

  • weitere Praxisausstattung sowie

  • der ideelle Praxiswert.

Die Aufteilung des Kaufpreises ist steuerlich wichtig, weil die einzelnen Bestandteile unterschiedlich abgeschrieben werden können.

Insbesondere medizinische Geräte haben unterschiedliche steuerliche Nutzungsdauern. Auch der entgeltlich erworbene Praxiswert ist grundsätzlich ein abschreibbares immaterielles Wirtschaftsgut.

Die Kaufpreisaufteilung sollte deshalb wirtschaftlich nachvollziehbar sein und möglichst bereits vor Abschluss des Praxiskaufvertrags steuerlich geprüft werden.

3. Medizinische Geräte: Abschreibung und Investitionszeitpunkt planen

Nach der Übernahme einer Arztpraxis stehen häufig weitere Investitionen an.

Vielleicht soll ein vorhandenes Ultraschallgerät ersetzt, ein zusätzliches Diagnostikgerät angeschafft oder ein weiterer Behandlungsraum ausgestattet werden.

Bei solchen Investitionen ist zu beachten: Die Anschaffungskosten eines länger nutzbaren medizinischen Geräts können regelmäßig nicht einfach vollständig im Jahr der Zahlung als Betriebsausgabe abgezogen werden. Sie werden grundsätzlich über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abgeschrieben.

Die steuerlichen Nutzungsdauern können sich erheblich unterscheiden.

So sieht die AfA-Tabelle für das Gesundheitswesen beispielsweise für Analysegeräte und Sonographiegeräte regelmäßig fünf Jahre und für Computertomographen acht Jahre vor. Für allgemeine Praxiseinrichtungen nennt die Tabelle zehn Jahre.

Deshalb sollte bei größeren Anschaffungen vorab geprüft werden:

  1. Welche Nutzungsdauer gilt für das Gerät?

  2. Welche reguläre Abschreibung ist möglich?

  3. Kommt die degressive Abschreibung in Betracht?

  4. Kann ein Investitionsabzugsbetrag genutzt werden?

  5. Ist zusätzlich eine Sonderabschreibung möglich?

Gerade bei größeren Investitionen können diese Punkte erheblichen Einfluss darauf haben, wann sich die Anschaffung steuerlich auswirkt.

4. Investitionsabzugsbetrag: Steuervorteil schon vor der Investition

Für kleinere und mittlere Betriebe kann der Investitionsabzugsbetrag – kurz IAB – nach § 7g EStG besonders interessant sein.

Sind die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, können für die zukünftige Anschaffung oder Herstellung begünstigter abnutzbarer beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens bereits vor der eigentlichen Investition bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd berücksichtigt werden.

Das kann beispielsweise für bestimmte medizinische Geräte oder andere bewegliche Wirtschaftsgüter der Praxisausstattung interessant sein.

Voraussetzung ist unter anderem, dass der maßgebliche Gewinn im Jahr der Bildung des IAB die gesetzliche Grenze von derzeit 200.000 € nicht überschreitet.

Beispiel: Medizinisches Gerät für 80.000 €

Ein Arzt plant für seine Praxis die Anschaffung eines begünstigten medizinischen Geräts für 80.000 €.

Sind sämtliche Voraussetzungen erfüllt, kann grundsätzlich ein Investitionsabzugsbetrag von bis zu

80.000 € × 50 % = 40.000 €

gebildet werden.

Dieser Betrag kann den steuerlichen Gewinn bereits vor der tatsächlichen Anschaffung reduzieren.

Der IAB bedeutet allerdings nicht, dass zusätzlich dauerhaft 40.000 € Betriebsausgaben entstehen. Bei Durchführung der Investition greifen Hinzurechnung, mögliche Herabsetzung der Anschaffungskosten und die anschließende Abschreibung ineinander.

Der wesentliche Vorteil liegt deshalb vor allem darin, steuerliches Abzugspotenzial zeitlich vorzuverlagern und damit gegebenenfalls Liquidität für die geplante Investition zu schaffen.

5. IAB bereits vor Eröffnung der eigenen Praxis?

Dieser Punkt ist gerade für einen Arzt interessant, der aus einer Anstellung in die eigene Praxis wechseln möchte.

Ein Investitionsabzugsbetrag ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen, nur weil die eigene Praxis noch nicht eröffnet wurde.

Auch ein Betrieb, der sich noch in der Eröffnungsphase befindet, kann grundsätzlich begünstigt sein. Entscheidend ist, dass bereits objektiv erkennbare Vorbereitungshandlungen für die zukünftige selbstständige Tätigkeit bestehen.

Bei einer geplanten Praxisübernahme können beispielsweise konkrete Finanzierungsverhandlungen, Angebote für medizinische Geräte, Bestellungen oder andere nachweisbare Vorbereitungshandlungen eine Rolle spielen.

Gerade deshalb lohnt es sich, die Investitionsplanung vor dem eigentlichen Praxiskauf mit dem Steuerberater zu besprechen.

6. Sonderabschreibung: Bis zu 40 % zusätzlich möglich

Neben dem Investitionsabzugsbetrag bietet § 7g EStG eine weitere interessante Gestaltungsmöglichkeit: die Sonderabschreibung.

Bei begünstigten abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern können unter den gesetzlichen Voraussetzungen im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden vier Jahren Sonderabschreibungen von insgesamt bis zu 40 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten vorgenommen werden.

Diese Sonderabschreibung kann zusätzlich zur regulären Abschreibung genutzt werden.

Das kann beispielsweise bei der Anschaffung eines größeren medizinischen Geräts steuerlich interessant sein.

Allerdings müssen die verschiedenen Regelungen richtig miteinander kombiniert werden. Wurde zuvor ein Investitionsabzugsbetrag gebildet und werden die Anschaffungskosten bei Durchführung der Investition steuerlich herabgesetzt, verändert sich auch die weitere Abschreibungsbemessungsgrundlage.

Deshalb sollte nicht vereinfacht mit „50 % IAB + 40 % Sonderabschreibung“ gerechnet werden.

IAB, Sonderabschreibung und reguläre AfA sollten für die konkrete Investition gemeinsam berechnet werden.

7. Degressive Abschreibung: Für Investitionen 2026 besonders interessant

Für Investitionen im Jahr 2026 besteht zusätzlich eine interessante Abschreibungsmöglichkeit.

Bei begünstigten beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die nach dem 30. Juni 2025 und vor dem 1. Januar 2028 angeschafft oder hergestellt werden, kann anstelle der linearen AfA die degressive Abschreibung gewählt werden.

Der Abschreibungssatz darf dabei höchstens das Dreifache des linearen AfA-Satzes betragen und ist auf maximal 30 % begrenzt.

Der Vorteil: Bei der degressiven AfA können insbesondere zu Beginn der Nutzungsdauer höhere Abschreibungsbeträge entstehen.

Gerade wenn unmittelbar nach einem Praxiskauf größere Investitionen in medizinische Geräte anstehen, sollte deshalb geprüft werden, welche Kombination aus IAB, Sonderabschreibung und regulärer bzw. degressiver AfA im konkreten Fall sinnvoll ist.

8. Praxisumbau: Steuerlich genau hinschauen

Nicht nur Geräte kosten bei einer Praxisübernahme Geld. Häufig muss auch die Praxis selbst umgebaut oder modernisiert werden.

Typische Maßnahmen sind beispielsweise:

  • neue Raumaufteilung,

  • zusätzliche Behandlungsräume,

  • Elektro- und Netzwerkverkabelung,

  • neue Beleuchtung,

  • Sanitärarbeiten,

  • Boden- und Wandarbeiten,

  • neue Empfangs- und Wartebereiche,

  • Einbau spezieller medizinischer Einrichtungen oder

  • Maßnahmen zur Barrierefreiheit.

Steuerlich können sich hier erhebliche Unterschiede ergeben.

Bestimmte Instandsetzungs- oder Erhaltungsmaßnahmen können gegebenenfalls unmittelbar als Betriebsausgaben berücksichtigt werden. Andere Maßnahmen stellen dagegen Anschaffungs- oder Herstellungskosten dar und wirken sich erst über die Abschreibung aus.

Gemietete Praxisräume

Werden gemietete Praxisräume auf eigene Kosten umgebaut, muss steuerlich geprüft werden, wie die einzelnen Maßnahmen einzuordnen sind.

Je nach Art der Baumaßnahme kann beispielsweise sofort abzugsfähiger Aufwand vorliegen oder ein aktivierungspflichtiges Wirtschaftsgut entstehen.

Gerade bei umfangreichen Mietereinbauten sollte deshalb bereits vor Beginn der Arbeiten geklärt werden, wie die Kosten steuerlich behandelt werden.

Kauf der Praxisimmobilie

Besondere Aufmerksamkeit ist erforderlich, wenn neben der Praxis auch die Praxisimmobilie erworben wird.

Werden nach dem Erwerb umfangreiche Renovierungs- oder Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt, können diese unter bestimmten Voraussetzungen zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten führen.

Bei erworbenen Gebäuden ist insbesondere die gesetzliche Regelung zu den sogenannten anschaffungsnahen Herstellungskosten zu beachten. Dabei spielen unter anderem der Zeitraum von drei Jahren nach Anschaffung und eine gesetzliche 15-%-Grenze eine Rolle.

Auch eine tiefgreifende Nutzungs- oder Funktionsänderung kann zu Herstellungskosten führen. Die Finanzverwaltung nennt hierzu ausdrücklich als Beispiel den umfangreichen Umbau mehrerer Wohnungen zu einer Arztpraxis.

Deshalb gilt bei größeren Umbauten:

Erst steuerlich prüfen – dann bauen.

9. Investitionen für die ersten Jahre schon beim Praxiskauf planen

Ein guter Investitionsplan sollte nicht nur die ersten Wochen nach der Praxisübernahme betrachten.

Sinnvoll ist vielmehr eine Planung für die kommenden zwei bis drei Jahre.

Beispielsweise:

Sofort notwendig:
Computer, Server bzw. IT-Infrastruktur, notwendige medizinische Geräte und erforderliche Praxisausstattung.

Im nächsten Jahr geplant:
Modernisierung einzelner Behandlungsräume oder Ersatz älterer medizinischer Geräte.

Mittelfristig geplant:
Zusätzliche Diagnostik, weitere Behandlungsplätze oder größere technische Investitionen.

Damit lässt sich frühzeitig prüfen, für welche Investitionen ein IAB in Betracht kommt und wann Anschaffungen steuerlich und wirtschaftlich sinnvoll sind.

Der steuerlich günstigste Zeitpunkt ist allerdings nicht automatisch der wirtschaftlich beste Zeitpunkt. Eine Investition sollte sich immer zuerst für die Praxis rechnen.

10. Einkommensteuer-Vorauszahlungen: Ein häufiger Liquiditätsfehler

Ein Thema wird beim Wechsel von der Anstellung in die eigene Praxis besonders häufig unterschätzt: die Einkommensteuer-Vorauszahlungen.

Während bei einem angestellten Arzt die Lohnsteuer automatisch vom Gehalt einbehalten wird, muss ein selbstständiger Praxisinhaber seine Einkommensteuer aus der eigenen Liquidität bezahlen.

Die Einkommensteuer-Vorauszahlungen werden grundsätzlich vierteljährlich fällig:

  • am 10. März,

  • am 10. Juni,

  • am 10. September und

  • am 10. Dezember.

Weitere Informationen hierzu finden Sie auf unserer Seite Einkommensteuer in München.

11. Vorsicht vor der Steuer-Nachzahlung nach einem erfolgreichen ersten Jahr

Gerade ein wirtschaftlich erfolgreiches erstes Praxisjahr kann zu einer erheblichen Steuerbelastung führen.

Problematisch wird es, wenn die entsprechende Liquidität nicht zurückgelegt wurde.

Dann können beispielsweise gleichzeitig fällig werden:

  • laufende Darlehensraten für den Praxiskauf,

  • Leasing- und Finanzierungsraten für Geräte,

  • weitere Investitionen,

  • eine Einkommensteuer-Nachzahlung für das vergangene Jahr und

  • erhöhte Einkommensteuer-Vorauszahlungen für das laufende Jahr.

Das kann selbst bei einer wirtschaftlich erfolgreichen Praxis zu einem Liquiditätsengpass führen.

Deshalb sollte ein Teil der erwirtschafteten Liquidität von Beginn an als Steuerrücklage betrachtet werden.

12. Einkommensteuer-Vorauszahlungen aktiv steuern

Die einmal festgesetzten Einkommensteuer-Vorauszahlungen müssen nicht unverändert bleiben.

Entwickelt sich der Praxisgewinn anders als erwartet, kann geprüft werden, ob eine Anpassung der Vorauszahlungen sinnvoll ist.

Ist der Gewinn beispielsweise aufgrund hoher Anlaufkosten oder anderer Belastungen niedriger als ursprünglich angenommen, kann gegebenenfalls eine Herabsetzung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen beantragt werden.

Entwickelt sich die Praxis dagegen deutlich besser als geplant, sollte die voraussichtliche Steuerbelastung frühzeitig hochgerechnet und die Steuerrücklage entsprechend erhöht werden.

Hier zeigt sich, warum eine aktuelle Buchhaltung für einen Praxisinhaber so wichtig ist:

Nur wer seine aktuellen Zahlen kennt, kann seine zukünftigen Steuerzahlungen sinnvoll planen.

13. Kaufpreis, Umbau, Geräte und Steuern gehören in eine Finanzierungsplanung

Der Kaufpreis ist deshalb nicht gleichbedeutend mit dem tatsächlichen Kapitalbedarf einer Praxisübernahme.

In eine realistische Finanzierung gehören gegebenenfalls:

  • Kaufpreis der Praxis,

  • Nebenkosten der Übernahme,

  • Praxisumbau und Renovierung,

  • medizinische Geräte,

  • Praxiseinrichtung,

  • IT und Digitalisierung,

  • laufende Kosten während der Anlaufphase,

  • Einkommensteuerzahlungen,

  • private Lebenshaltungskosten und

  • eine ausreichende Liquiditätsreserve.

Gerade beim Praxiskauf sollte deshalb nicht die gesamte verfügbare Finanzierung für Kaufpreis und Umbau ausgeschöpft werden.

Eine Liquiditätsreserve für Steuern und unerwartete Ausgaben sollte von Anfang an eingeplant werden.

14. Digitale Buchhaltung gleich bei der Praxisübernahme einrichten

Eine Praxisübernahme ist außerdem ein guter Zeitpunkt, alte kaufmännische Abläufe nicht einfach unverändert fortzuführen.

Wie kommen Rechnungen und Belege zum Steuerberater? Wie aktuell sind die betriebswirtschaftlichen Auswertungen? Welche Prozesse können digitalisiert werden?

Mit einer modernen digitalen Buchführung für Ärzte können Belege digital verarbeitet und aktuelle betriebswirtschaftliche Zahlen schneller zur Verfügung gestellt werden.

Gerade in den ersten Jahren nach dem Praxiskauf sind aktuelle Zahlen wichtig. Sie bilden die Grundlage für Entscheidungen über:

  • Investitionen,

  • Liquiditätsreserven,

  • Einkommensteuer-Vorauszahlungen,

  • Finanzierung und

  • zukünftige Steuerplanung.

Digitale Buchhaltung ist damit nicht nur eine Arbeitserleichterung, sondern ein wichtiges Instrument zur wirtschaftlichen Steuerung der eigenen Praxis.

15. Ein Beispiel: Warum die Gesamtplanung entscheidend ist

Ein Arzt übernimmt eine bestehende Praxis.

Angenommen, neben dem eigentlichen Kaufpreis sind folgende zusätzliche Maßnahmen geplant:

  • 60.000 € Praxisumbau

  • 80.000 € neues medizinisches Gerät

  • zusätzliche Investitionen in IT und Praxisausstattung.

Nun ergeben sich mehrere steuerliche Fragen gleichzeitig.

Kann für das medizinische Gerät bereits vor der Anschaffung ein Investitionsabzugsbetrag genutzt werden?

Kommt nach Anschaffung eine Sonderabschreibung in Betracht?

Ist für das Gerät die degressive AfA günstiger als die lineare Abschreibung?

Wie sind die 60.000 € Umbaukosten steuerlich zu behandeln?

Und wie verändern sich durch Abschreibungen und Umbaukosten der voraussichtliche Praxisgewinn und damit die Einkommensteuer-Vorauszahlungen?

Genau deshalb sollten diese Punkte nicht einzeln betrachtet werden.

Eine sinnvolle steuerliche Planung verbindet Praxiskauf, Investitionen, Finanzierung, Abschreibungen und Einkommensteuer miteinander.

Fazit: Beim Praxiskauf beginnt Steuerplanung vor der Unterschrift

Der Kauf einer Arztpraxis ist weit mehr als die Einigung über einen Kaufpreis.

Die steuerlichen Auswirkungen können den Praxisinhaber über viele Jahre begleiten.

Besonders wichtig sind:

  • eine nachvollziehbare Kaufpreisaufteilung,

  • die steuerliche Behandlung des Praxiswerts,

  • die Planung von Umbaukosten,

  • die Abschreibung medizinischer Geräte,

  • Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibungen,

  • die Wahl der passenden Abschreibungsmethode,

  • realistisch geplante Einkommensteuer-Vorauszahlungen und

  • eine ausreichende Liquiditätsreserve.

Wer diese Punkte vor Abschluss des Praxiskaufvertrags betrachtet, hat deutlich mehr Möglichkeiten, die zukünftige Praxis steuerlich und wirtschaftlich sinnvoll aufzustellen.

Wir begleiten Ärzte und Heilberufe bei Praxiskauf und Praxisübernahme in München und Umgebung – von der steuerlichen Prüfung des Kaufpreises über Investitions- und Liquiditätsplanung bis zur laufenden Buchhaltung und Steuerberatung.

Mehr über unsere Leistungen erfahren Sie unter Steuerberatung für Ärzte und Heilberufe in München.

Sie planen den Kauf oder die Übernahme einer Arztpraxis?
Sprechen Sie mit uns möglichst frühzeitig über Ihr Vorhaben. Viele steuerliche und wirtschaftliche Entscheidungen lassen sich besser gestalten, bevor Kaufvertrag, Finanzierung und Investitionen endgültig feststehen.

Rechtlicher Hinweis
Dieser Text ist eine allgemeine Information und ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Für eine belastbare Einordnung ist immer der Einzelfall maßgeblich.

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