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Veröffentlicht am 15.02.2026
Viele private Ausgaben rund um den Haushalt lassen sich direkt von der Einkommensteuer abziehen – über die sogenannte Steuerermäßigung nach § 35a EStG. Das gilt für klassische haushaltsnahe Dienstleistungen (z. B. Reinigung, Gartenpflege), für Handwerkerleistungen (z. B. Reparaturen, Wartung) – und unter bestimmten Voraussetzungen sogar für die Betreuung von Haustieren.
Wichtig: Es handelt sich nicht um Werbungskosten oder Sonderausgaben, sondern um einen Steuerbonus, der die Steuerschuld unmittelbar mindert. Die zentralen Höchstbeträge liegen (Stand Februar 2026) bei 510 €, 4.000 € und 1.200 € pro Jahr – je nach Kategorie.
1) Was zählt als „haushaltsnahe Dienstleistung“?
Haushaltsnahe Dienstleistungen sind Arbeiten, die typischerweise im privaten Haushalt anfallen und die man sonst häufig selbst erledigen würde – nur eben durch einen Dienstleister. Steuerlich begünstigt sind z. B.:
Für solche Dienstleistungen gibt es einen Steuerbonus von 20 % der Aufwendungen, maximal 4.000 € pro Jahr.
2) Handwerkerleistungen: Das ist absetzbar – und das nicht
Bei Handwerkerleistungen geht es um Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen im Haushalt (oder am dazugehörigen Grundstück). Der Steuerbonus beträgt 20 %, maximal 1.200 € pro Jahr.
Wichtig bei Handwerkern:
Typische Beispiele:
3) Die 3 wichtigsten Voraussetzungen: Rechnung, unbare Zahlung, richtiger Ort
Damit das Finanzamt die Steuerermäßigung anerkennt, müssen die Formalitäten stimmen:
Gerade Punkt 2 ist ein häufiger Ablehnungsgrund: Barzahlung (auch „gegen Quittung“) ist für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen problematisch, weil die Norm ausdrücklich Rechnung und Kontozahlung verlangt.
(Hinweis: Bei Minijobs im Haushalt gelten teils andere Nachweislogiken; entscheidend ist hier u. a. die Bescheinigung/Abwicklung – die Zahlungsmittel-Frage ist dort weniger kritisch. )
4) Mini-Job im Haushalt (Haushaltshilfe): eigener Höchstbetrag
Wenn Sie eine Haushaltshilfe als Minijob beschäftigen (z. B. Putzhilfe) und die Voraussetzungen eingehalten werden, gibt es dafür einen separaten Bonus: 20 %, maximal 510 € pro Jahr.
5) Haustiere: Welche Kosten sind begünstigt?
Die gute Nachricht: Haustierbetreuung im eigenen Haushalt kann begünstigt sein. Der Bundesfinanzhof hat ausdrücklich entschieden, dass die Versorgung und Betreuung eines im Haushalt aufgenommenen Haustiers als haushaltsnahe Dienstleistung anerkannt werden kann. In dem entschiedenen Fall ging es um die Betreuung einer Hauskatze in der Wohnung (mit Rechnung und Überweisung).
Was ist bei Haustieren typischerweise begünstigt (wenn im Haushalt/Grundstück erbracht)?
Was ist nicht begünstigt, wenn es außerhalb des Haushalts stattfindet?
Kurz gesagt: „Zu Ihnen nach Hause“ ist steuerlich meist der entscheidende Unterschied.
6) Häufige Fehler – so vermeiden Sie unnötige Rückfragen
7) Kurzes Rechenbeispiel: So wirkt der Steuerbonus
Angenommen, Sie zahlen in einem Jahr:
Und zusätzlich:
FAQ
Kann ich als Mieter haushaltsnahe Dienstleistungen absetzen?
Ja – häufig über Nebenkosten/Hausgeld, wenn die Kosten entsprechend aufgeschlüsselt sind (z. B. Hausmeister, Gartenpflege, Winterdienst-Anteile).
Gilt der Bonus auch für ein Ferienhaus?
Ja, wenn es sich um einen Haushalt in der EU/EWR handelt und die übrigen Voraussetzungen (Rechnung/Überweisung) erfüllt sind.
Sind Tierarztkosten absetzbar?
In der Regel nicht über §35a (kein „haushaltsnaher“ Haushaltsdienst). Begünstigt ist vielmehr die Betreuung/Pflege im Haushalt, nicht die medizinische Behandlung in der Praxis.
Kann ich Materialkosten vom Handwerker ansetzen?
Nein – bei §35a Abs. 3 zählen nur Arbeitskosten (inkl. Fahrt-/Maschinenkosten).
BN Steuerberatung: Wir prüfen Ihre Belege – und holen den Steuerbonus sauber heraus
Ob Reinigungskraft, Gartenservice, Handwerkerrechnung oder Haustierbetreuung: Wir unterstützen Sie dabei, die Kosten richtig zuzuordnen, die Formalia (Rechnung/Zahlung/Arbeitskosten) korrekt zu erfüllen und den maximalen Steuerbonus auszuschöpfen – rechtssicher und ohne unnötige Rückfragen vom Finanzamt.
Hinweis: Diese Informationen sind eine allgemeine Darstellung (Stand: Februar 2026) und ersetzen keine individuelle Beratung im Einzelfall.