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Haushaltsnahe Dienstleistungen & Handwerkerleistungen: Steuerbonus sichern (inkl. Haustiere)

Veröffentlicht am 15.02.2026

Viele private Ausgaben rund um den Haushalt lassen sich direkt von der Einkommensteuer abziehen – über die sogenannte Steuerermäßigung nach § 35a EStG. Das gilt für klassische haushaltsnahe Dienstleistungen (z. B. Reinigung, Gartenpflege), für Handwerkerleistungen (z. B. Reparaturen, Wartung) – und unter bestimmten Voraussetzungen sogar für die Betreuung von Haustieren.

Wichtig: Es handelt sich nicht um Werbungskosten oder Sonderausgaben, sondern um einen Steuerbonus, der die Steuerschuld unmittelbar mindert. Die zentralen Höchstbeträge liegen (Stand Februar 2026) bei 510 €, 4.000 € und 1.200 € pro Jahr – je nach Kategorie.


1) Was zählt als „haushaltsnahe Dienstleistung“?

Haushaltsnahe Dienstleistungen sind Arbeiten, die typischerweise im privaten Haushalt anfallen und die man sonst häufig selbst erledigen würde – nur eben durch einen Dienstleister. Steuerlich begünstigt sind z. B.:

  • Reinigung (Wohnung/Haus, Fensterputzen)
  • Gartenpflege (laufende Pflege, Rückschnitt etc.)
  • Hausmeister-/Hauswarttätigkeiten
  • Winterdienst (je nach Leistungsanteil)
  • Betreuungs- und Pflegeleistungen (auch im Heim, soweit „haushaltsnah“ enthalten)

Für solche Dienstleistungen gibt es einen Steuerbonus von 20 % der Aufwendungen, maximal 4.000 € pro Jahr.


2) Handwerkerleistungen: Das ist absetzbar – und das nicht

Bei Handwerkerleistungen geht es um Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen im Haushalt (oder am dazugehörigen Grundstück). Der Steuerbonus beträgt 20 %, maximal 1.200 € pro Jahr.

Wichtig bei Handwerkern:

  • Begünstigt sind nur Arbeitskosten (inkl. Fahrt- und Maschinenkosten), nicht Material/Produkte.
  • Neubaumaßnahmen (Errichtung/Erstherstellung) sind grundsätzlich nicht begünstigt. In der Praxis ist die Abgrenzung entscheidend – z. B. kann eine Maßnahme im Zuge einer Neubaumaßnahme ausgeschlossen sein.
  • Öffentlich geförderte Maßnahmen, für die zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse genutzt werden, sind im Rahmen von §35a Abs. 3 ausgeschlossen.

Typische Beispiele:

  • Reparatur von Haushaltsgeräten im Haushalt
  • Wartung/Schornsteinfegerarbeiten
  • Arbeiten an Heizung, Sanitär, Elektro (Erhalt/Wartung)

3) Die 3 wichtigsten Voraussetzungen: Rechnung, unbare Zahlung, richtiger Ort

Damit das Finanzamt die Steuerermäßigung anerkennt, müssen die Formalitäten stimmen:

  1. Rechnung muss vorliegen
  2. Zahlung muss unbar (Überweisung/Lastschrift) auf das Konto des Leistungserbringers erfolgen
  3. Die Leistung muss im EU-/EWR-Haushalt erbracht werden (z. B. auch bei Ferienimmobilien innerhalb EU/EWR)

Gerade Punkt 2 ist ein häufiger Ablehnungsgrund: Barzahlung (auch „gegen Quittung“) ist für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen problematisch, weil die Norm ausdrücklich Rechnung und Kontozahlung verlangt.

(Hinweis: Bei Minijobs im Haushalt gelten teils andere Nachweislogiken; entscheidend ist hier u. a. die Bescheinigung/Abwicklung – die Zahlungsmittel-Frage ist dort weniger kritisch. )


4) Mini-Job im Haushalt (Haushaltshilfe): eigener Höchstbetrag

Wenn Sie eine Haushaltshilfe als Minijob beschäftigen (z. B. Putzhilfe) und die Voraussetzungen eingehalten werden, gibt es dafür einen separaten Bonus: 20 %, maximal 510 € pro Jahr.


5) Haustiere: Welche Kosten sind begünstigt?

Die gute Nachricht: Haustierbetreuung im eigenen Haushalt kann begünstigt sein. Der Bundesfinanzhof hat ausdrücklich entschieden, dass die Versorgung und Betreuung eines im Haushalt aufgenommenen Haustiers als haushaltsnahe Dienstleistung anerkannt werden kann. In dem entschiedenen Fall ging es um die Betreuung einer Hauskatze in der Wohnung (mit Rechnung und Überweisung).

Was ist bei Haustieren typischerweise begünstigt (wenn im Haushalt/Grundstück erbracht)?

  • Füttern, Fellpflege, Beschäftigung
  • Reinigungstätigkeiten im Zusammenhang mit dem Tier
  • „Gassi gehen“/Ausführen als Teil der haushaltsnahen Betreuung (insbesondere bei Betreuung „von zuhause aus“)

Was ist nicht begünstigt, wenn es außerhalb des Haushalts stattfindet?

  • Tierpensionen / Unterbringung außerhalb (z. B. Hotel/Pension/Boarding)
  • Betreuungs-/Pflegeleistungen, die nicht im Haushalt erbracht werden

Kurz gesagt: „Zu Ihnen nach Hause“ ist steuerlich meist der entscheidende Unterschied.


6) Häufige Fehler – so vermeiden Sie unnötige Rückfragen

  • Rechnung enthält keine ausgewiesenen Arbeitskosten (besonders bei Handwerkern wichtig)
  • Bar bezahlt statt überwiesen (bei Dienstleistungen/Handwerkerleistungen)
  • Leistung außerhalb des Haushalts (z. B. Tierpension, externe Werkstattarbeiten)
  • Kosten bereits als Werbungskosten/Betriebsausgaben angesetzt (dann ist §35a ausgeschlossen)
  • Bei Mietern/WEG: keine Aufschlüsselung der umlagefähigen Dienstleistungs-/Arbeitskosten aus der Abrechnung

7) Kurzes Rechenbeispiel: So wirkt der Steuerbonus

Angenommen, Sie zahlen in einem Jahr:

  • 3.000 € haushaltsnahe Dienstleistungen (begünstigt)
    20 % = 600 € Steuerbonus (direkt von der Steuerschuld)

Und zusätzlich:

  • 4.000 € Handwerker-Arbeitskosten (begünstigt)
    20 % = 800 € Steuerbonus (unter dem 1.200 €-Maximalbetrag)

FAQ

Kann ich als Mieter haushaltsnahe Dienstleistungen absetzen?
Ja – häufig über Nebenkosten/Hausgeld, wenn die Kosten entsprechend aufgeschlüsselt sind (z. B. Hausmeister, Gartenpflege, Winterdienst-Anteile).

Gilt der Bonus auch für ein Ferienhaus?
Ja, wenn es sich um einen Haushalt in der EU/EWR handelt und die übrigen Voraussetzungen (Rechnung/Überweisung) erfüllt sind.

Sind Tierarztkosten absetzbar?
In der Regel nicht über §35a (kein „haushaltsnaher“ Haushaltsdienst). Begünstigt ist vielmehr die Betreuung/Pflege im Haushalt, nicht die medizinische Behandlung in der Praxis.

Kann ich Materialkosten vom Handwerker ansetzen?
Nein – bei §35a Abs. 3 zählen nur Arbeitskosten (inkl. Fahrt-/Maschinenkosten).


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Hinweis: Diese Informationen sind eine allgemeine Darstellung (Stand: Februar 2026) und ersetzen keine individuelle Beratung im Einzelfall.

 

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