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Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen steuerlich absetzen (§35a EStG)

Veröffentlicht am 15.02.2026

Viele private Ausgaben rund um den Haushalt lassen sich direkt von der Einkommensteuer abziehen – über die sogenannte Steuerermäßigung nach §35a EStG. Dazu zählen klassische haushaltsnahe Dienstleistungen wie Reinigung oder Gartenpflege ebenso wie bestimmte Handwerkerleistungen im Haushalt. Unter bestimmten Voraussetzungen kann sogar die Betreuung von Haustieren steuerlich begünstigt sein.


Wichtig: Es handelt sich nicht um Werbungskosten oder Sonderausgaben, sondern um einen Steuerbonus, der Ihre Steuerschuld unmittelbar mindert. Welche Kosten berücksichtigt werden können und wie diese korrekt in Ihrer Einkommensteuererklärung angesetzt werden, erläutern wir im Folgenden. Weitere Informationen zur steuerlichen Betreuung finden Sie auch auf unserer Seite zur Steuerberatung für Privatpersonen.

Was zählt als haushaltsnahe Dienstleistung?

Als haushaltsnahe Dienstleistungen gelten Tätigkeiten, die typischerweise im privaten Haushalt anfallen und häufig auch selbst erledigt werden könnten – nur eben durch einen Dienstleister.

  • Reinigung (Wohnung oder Haus, Fensterputzen)
  • Gartenpflege (laufende Pflege, Rückschnitt)
  • Hausmeister- oder Hauswarttätigkeiten
  • Winterdienst (je nach Leistungsanteil)
  • Betreuungs- und Pflegeleistungen

Der Steuerbonus beträgt 20 % der Kosten, maximal 4.000 € pro Jahr.

Handwerkerleistungen steuerlich absetzen

Auch viele Handwerkerleistungen im Haushalt sind steuerlich begünstigt. Dazu zählen Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen an Wohnung, Haus oder Grundstück.

  • Reparatur von Haushaltsgeräten im Haushalt
  • Schornsteinfegerarbeiten
  • Wartung von Heizungsanlagen
  • Elektro- oder Sanitärarbeiten zur Instandhaltung

Der Steuerbonus beträgt 20 % der Arbeitskosten, maximal 1.200 € pro Jahr. Begünstigt sind nur Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten, nicht die Materialkosten.

Voraussetzungen für die Steuerermäßigung

Damit das Finanzamt die Steuerermäßigung anerkennt, müssen einige formale Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Es muss eine Rechnung vorliegen
  • Die Zahlung muss unbar erfolgen (Überweisung oder Lastschrift)
  • Die Leistung muss im Haushalt innerhalb der EU oder des EWR erbracht werden

Barzahlungen werden vom Finanzamt in der Regel nicht anerkannt.

Minijob im Haushalt

Beschäftigen Sie eine Haushaltshilfe als Minijob, können Sie ebenfalls einen Steuerbonus erhalten. Dieser beträgt 20 % der Kosten, maximal 510 € pro Jahr.

Haustierbetreuung als haushaltsnahe Dienstleistung

Auch die Betreuung eines im Haushalt lebenden Haustiers kann als haushaltsnahe Dienstleistung anerkannt werden – beispielsweise das Füttern, Pflegen oder Ausführen eines Hundes. Voraussetzung ist, dass die Leistung im Haushalt oder auf dem Grundstück erbracht wird.

Beispiel für den Steuerbonus

Angenommen, Sie zahlen in einem Jahr:

3.000 € für haushaltsnahe Dienstleistungen
→ Steuerbonus: 600 €

4.000 € Handwerker-Arbeitskosten
→ Steuerbonus: 800 €

Häufige Fragen

Kann ich als Mieter haushaltsnahe Dienstleistungen absetzen?
Ja. Häufig werden diese über die Nebenkosten- oder Hausgeldabrechnung berücksichtigt, wenn die entsprechenden Kostenanteile ausgewiesen sind.

Gilt der Steuerbonus auch für Ferienhäuser?
Ja, sofern sich der Haushalt innerhalb der EU oder des EWR befindet und die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.

Sind Tierarztkosten steuerlich absetzbar?
In der Regel nicht über §35a EStG. Begünstigt ist vielmehr die Betreuung eines Haustiers im Haushalt, nicht die medizinische Behandlung in der Tierarztpraxis.

Kann ich Materialkosten vom Handwerker absetzen?
Nein. Bei Handwerkerleistungen sind nur Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten begünstigt.

BN Steuerberatung: Unterstützung bei Ihrer Einkommensteuer

Ob Reinigungskraft, Gartenservice, Handwerkerrechnung oder Haustierbetreuung: Viele private Kosten können steuerlich berücksichtigt werden. Wir prüfen Ihre Belege, ordnen die Aufwendungen korrekt zu und sorgen dafür, dass der mögliche Steuerbonus vollständig genutzt wird – rechtssicher und ohne unnötige Rückfragen des Finanzamts.


Rechtlicher Hinweis
Dieser Text ist eine allgemeine Information und ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Für eine belastbare Einordnung ist immer der Einzelfall maßgeblich.

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