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Pflegekosten steuerlich berücksichtigen: So setzen Sie Pflege & Betreuung in der Steuererklärung ab

Veröffentlicht am 15.02.2026

Pflege trifft viele Familien plötzlich – organisatorisch und finanziell. Die gute Nachricht: Ein Teil der Pflegekosten lässt sich steuerlich berücksichtigen, je nach Situation als außergewöhnliche Belastung, über Steuerermäßigungen für haushaltsnahe Dienstleistungen oder über den Pflege-Pauschbetrag. Entscheidend sind die Details: Wer zahlt? Wo findet die Pflege statt? Welche Leistungen sind enthalten? Und: Seit dem Veranlagungszeitraum 2025 gilt für bestimmte Steuerermäßigungen wieder besonders strikt: Rechnung + Zahlung per Überweisung aufs Konto des Leistungserbringers.

Als Steuerberater in München für Privatpersonen unterstützen wir Sie dabei, die beste steuerliche Lösung zu wählen, Unterlagen richtig aufzubereiten und typische Fehler zu vermeiden.


Inhaltsübersicht

  • Welche Wege gibt es, Pflegekosten abzusetzen?
  • Option A: Pflege-Pauschbetrag (Pflegegrad 2–5)
  • Option B: Außergewöhnliche Belastungen (tatsächliche Pflegekosten)
  • Option C: Haushaltsnahe Dienstleistungen / Pflege & Betreuung (§ 35a EStG)
  • Pflegeheim & stationäre Pflege: Was ist absetzbar?
  • Welche Kosten sind typischerweise absetzbar – und welche nicht?
  • Unterlagen-Checkliste
  • FAQ
  • Steuerberater München: So helfen wir Privatpersonen bei Pflegekosten

Welche Wege gibt es, Pflegekosten steuerlich abzusetzen?

Je nach Fall kommen drei „Schienen“ in Betracht:

  1. Pflege-Pauschbetrag: Für pflegende Angehörige/Personen, die unentgeltlich persönlich pflegen (Pauschale je Pflegegrad).
  2. Außergewöhnliche Belastungen (§ 33 EStG): Wenn die pflegebedürftige Person (oder der Zahlende, je nach Konstellation) tatsächliche Kosten trägt – abzüglich zumutbarer Belastung.
  3. Steuerermäßigung nach § 35a EStG: Für haushaltsnahe Dienstleistungen inkl. Pflege- und Betreuungsleistungen; meist 20% direkt von der Steuer, gedeckelt – aber mit formalen Voraussetzungen (Rechnung/Überweisung ab VZ 2025).

Wichtig: Dieselben Aufwendungen können nicht doppelt genutzt werden (z. B. gleichzeitig § 33 und § 35a).


Option A: Pflege-Pauschbetrag – einfach & oft unterschätzt

Wenn Sie eine Person persönlich pflegen und dafür keine Einnahmen erhalten, kann statt Einzelnachweisen der Pflege-Pauschbetrag sinnvoll sein. Er beträgt:

  • Pflegegrad 2: 600 €
  • Pflegegrad 3: 1.100 €
  • Pflegegrad 4 oder 5: 1.800 €

Typische Voraussetzungen (vereinfacht):

  • Pflege erfolgt persönlich in Ihrer Wohnung oder in der Wohnung der pflegebedürftigen Person (EU/EWR).
  • Keine Einnahmen für die Pflege (Sonderfälle z. B. bei Pflegegeld-Konstellationen beachten).
  • In der Steuererklärung wird die Identifikationsnummer der gepflegten Person angegeben.
  • Pflegen mehrere Personen, wird der Pauschbetrag grundsätzlich geteilt.

Praxis-Tipp: Der Pflege-Pauschbetrag lohnt sich besonders, wenn Sie zwar regelmäßig helfen, aber nicht alle Einzelkosten sauber belegbar sind – oder wenn die zumutbare Belastung bei § 33 einen Großteil „auffrisst“.


Option B: Außergewöhnliche Belastungen (§ 33 EStG) – wenn hohe Kosten anfallen

Hohe Pflegekosten (z. B. Eigenanteile, Pflegeheim, medizinisch notwendige Leistungen) können als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden – aber nur, soweit sie die „zumutbare Belastung“ übersteigen.

Was bedeutet „zumutbare Belastung“?

Das ist ein einkommensabhängiger Eigenanteil, den der Fiskus Ihnen „zumutet“. Die Berechnung erfolgt gestaffelt (Stufenmodell). In Bayern stellt die Finanzverwaltung dafür sogar einen Online-Rechner bereit.

Wichtig in der Praxis:

  • Belege & Nachweise sind entscheidend (Rechnungen, Zahlungsnachweise, Bescheide).
  • Prüfen, wer wirtschaftlich belastet ist (Zahler, Vertragspartner, Erstattungen).

Option C: Haushaltsnahe Dienstleistungen & Pflege/Betreuung (§ 35a EStG)

Gerade bei ambulanter Pflege, Betreuung und Haushaltshilfe kann § 35a EStG besonders attraktiv sein, weil er direkt die Einkommensteuer mindert (nicht nur das zu versteuernde Einkommen).

 

 

Wie hoch ist die Steuerermäßigung?

  • Für haushaltsnahe Dienstleistungen (inkl. Pflege- & Betreuungsleistungen): 20%, max. 4.000 € pro Jahr.
  • Für Handwerkerleistungen: 20%, max. 1.200 € (nur Arbeitskosten).

Wo muss die Leistung erbracht werden?

Im Haushalt – bei Pflege/Betreuung auch im Haushalt der gepflegten/betreuten Person (EU/EWR).

Wichtige Änderung ab Veranlagungszeitraum 2025

Für die Steuerermäßigungen nach § 35a Abs. 2 und 3 gilt: Rechnung + Zahlung per Überweisung auf das Konto des Leistungserbringers sind Pflicht.

Hintergrund: Der BFH hatte für ältere Jahre u. a. bei ambulanten Pflege-/Betreuungsleistungen entschieden, dass Rechnung/Bankeinbindung damals nicht zwingend war; diese Linie ist durch die neue gesetzliche Fassung ab VZ 2025 in der Praxis „überholt“.


Pflegeheim & stationäre Pflege: Was ist steuerlich möglich?

Bei Pflegeheimkosten kommt es sehr stark auf die Zusammensetzung der Kosten an (z. B. Unterkunft/Verpflegung vs. Pflege-/Betreuungsleistungen, Erstattungen, Eigenanteile). Oft ist eine Kombination aus:

  • außergewöhnlichen Belastungen (bei hohen Eigenanteilen) und/oder
  • § 35a (soweit Dienstleistungen enthalten sind, die mit Hilfe im Haushalt vergleichbar sind)
    zu prüfen – ohne doppelte Berücksichtigung derselben Kosten.

Praxis-Tipp: Heimrechnungen sollten möglichst eine saubere Aufschlüsselung enthalten, damit steuerlich klar ist, welcher Anteil wie behandelt werden kann.


Welche Pflegekosten sind typischerweise absetzbar?

Je nach Fallkonstellation (Pauschbetrag, § 33, § 35a) sind häufig relevant:

Oft relevant

  • Ambulante Pflege- und Betreuungsleistungen
  • Haushaltshilfe / hauswirtschaftliche Versorgung
  • Eigenanteile an Pflegeleistungen (nach Erstattungen)
  • Fahrten/Wegekosten nur in bestimmten Konstellationen (Einzelfall!)

Oft nicht oder nur eingeschränkt

  • Kosten, die bereits vollständig erstattet werden
  • Reine Lebenshaltungskosten (z. B. „normale“ Verpflegung) – Abgrenzung nötig
  • Barzahlungen ohne bankmäßigen Nachweis (insb. § 35a ab VZ 2025)

Unterlagen-Checkliste (damit wir als Steuerberater sauber arbeiten können)

Bitte – soweit vorhanden – sammeln:

  1. Pflegegrad-Nachweis / Bescheid
  2. Verträge/Leistungsvereinbarungen (Pflegedienst/Betreuung/Heim)
  3. Rechnungen + Überweisungsnachweise (ab VZ 2025 besonders wichtig für § 35a)
  4. Nachweise über Erstattungen (Pflegekasse, Beihilfe, Versicherung)
  5. Aufstellung Eigenanteile / Zuzahlungen
  6. Bei Pflege-Pauschbetrag: Bestätigung, dass keine Einnahmen für Pflege erzielt wurden + ID-Nr. der gepflegten Person

FAQ – Pflegekosten in der Steuererklärung

Sind Pflege- und Betreuungsleistungen auch absetzbar, wenn die pflegebedürftige Person nicht bei mir wohnt?

Ja, im Rahmen von § 35a können Pflege-/Betreuungsleistungen auch dann begünstigt sein, wenn sie im Haushalt der gepflegten/betreuten Person erbracht werden (EU/EWR) – entscheidend sind die formalen Voraussetzungen, insbesondere ab VZ 2025: Rechnung + Überweisung.

Was ist besser: Pflege-Pauschbetrag oder tatsächliche Kosten?

Das hängt von der Höhe der Kosten und Ihrer „zumutbaren Belastung“ ab. Der Pauschbetrag ist unkompliziert; hohe Kosten können über § 33 mehr bringen – aber nur oberhalb der zumutbaren Belastung.

Kann ich § 35a und außergewöhnliche Belastungen gleichzeitig nutzen?

Nicht für dieselben Aufwendungen. Es muss sauber getrennt werden, was wo angesetzt wird.

Steuerberater München Privatpersonen: Übernehmt ihr auch nur die Prüfung der Pflegekosten?

Ja – viele Mandanten aus München kommen genau dafür: Wir prüfen die beste steuerliche Schiene, sagen, welche Nachweise fehlen, und übernehmen die komplette Einkommensteuererklärung und die Korrespondenz mit dem Finanzamt.


Steuerberater München für Privatpersonen: So helfen wir bei Pflegekosten

Die steuerlich korrekte und optimale Berücksichtigung von Pflegekosten ist komplex und hängt von Ihrer Gesamtsituation ab (u. a. Einkünfte, außergewöhnliche Belastungen, zumutbare Eigenbelastung, Zuschüsse/Erstattungen). Deshalb prüfen und berücksichtigen wir Pflegekosten im Rahmen der Erstellung Ihrer Einkommensteuererklärung .

  • Erstellung der Einkommensteuererklärung und Prüfung der optimalen steuerlichen Behandlung (Pauschbetrag / § 33 / § 35a)
  • Aufbereitung von Pflege-/Heimrechnungen inkl. Erstattungen
  • Kommunikation zu fehlenden Aufschlüsselungen (Pflegedienst/Heim)

Rechtlicher Hinweis

Dieser Text ist eine allgemeine Information und ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Für eine belastbare Einordnung ist immer der Einzelfall maßgeblich.

 

 

 

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