Konzen­tration auf
das Wesentliche

Egal ob Schul- oder Alternativ­medizin: als Steuer­berater mit einem Fokus auf heilende Berufe entlasten wir Sie als Arzt, Zahnarzt, Thera­peu­t oder Pflegedienst von allen Tätig­keiten rund um die Buch­haltung, die Lohn­buch­führung und die steuer­liche Planung. Denn darin sind wir am besten, und das bereits seit über zwanzig Jahren.

Mit Erfahrung handeln,
mit Fachwissen punkten

Wir sind für kleine Praxen und große Praxis­gemein­schaften tätig und kennen uns mit den speziellen Ge­geben­heiten der Gesund­heits­branche aus. Begriffe wie Ver­trags­arzt­rechts­änderungs­gesetz und Berufs­aus­übungs­gemein­schaft schrecken uns nicht und Ab­kür­zungen wie EBM, GOÄ oder GOZ, MVZ und IGel sind uns aufgrund unserer zwanzigjährigen Erfahrung in der Steuer­beratung für Ärzte vertraut.

Profitieren können Sie außerdem von unserer großen Erfahrung bei Betriebs­prüfungen. Für besonders knifflige Fälle steht Ihnen unser Netz­werk von Fach­an­wälten für Medizin­recht zur Ver­fügung. Dank regelmäßiger Status-Updates sind Sie immer auf dem Laufen­den. Mit unserer Hilfe können Sie sogar ein bisschen in die Zu­kunft sehen – und sich in Ruhe erfolg­reich um Ihre Patienten kümmern.

Mehr Leistung inklusive:

  • Wir engagieren uns für Ihre Arztpraxis, Pflegeeinrichtung oder Ihre Apotheke bei Banken und dem Finanz­amt und unterstützen Sie in Ver­hand­lungen mit Behörden und Unter­nehmen.
  • Sie erhalten laufend und zeitnah Informationen zu aktuellen, Ihre Praxis betreffenden Änderungen - Das schafft Transparenz.
  • Auf Wunsch bieten wir Ihnen viertel­jährlich einen FiBu-Check.

Steuerberatung für Arztpraxen, Praxisgemeinschaften, Pflegeeinrichtungen und Apotheken - Auszug aus unseren Leistungen:

  • Erstellung der Lohnbuchhaltung für die Mitarbeiter Ihrer Arztpraxis oder Apotheken
  • Gestaltung von ärztlichen Kooperationsformen (Praxisgemeinschaft, Berufsausübungsgemeinschaft, Apparategemeinschaft)
  • Praxiserweiterung
  • Kauf, Gründung oder Umwandlung der Praxisgemeinschaft,
  • Aufnahme von Partnern
  • Umsatz- und Gewerbesteuerrecht speziell im Heilberufebereich
  • Praxisaufgabe/ Veräußerung/ innerbetriebliche Nachfolge
  • Steuerliche Beratung speziell bei medizinischen Heilberufen (Ärzte, Zahnärzte, Physiotherapeuten, und sonstige Heilberufe)
  • Ergebnis- und Steuerplanung - finanzell von Anfang an den Überblick
  • Beratung für Kooperationsformen (Gemeinschaftspraxis; Medizinische Versorgungszentren; Praxis-, Apparate-, Laborgemeinschaft)

„Klassische“ Steuerberatung für Arztpraxen, Praxisgemeinschaften, Pflegeeinrichtungen:

  • Lohnnebenkostenoptimierung
  • Pflegebuchführung
  • Erstellung der Lohnbuchhaltung
  • Erstellung der Finanzbuchhaltung, auf Wunsch mit Unternehmen online
  • Jahresabschlüsse und Gewinnermittlungen
  • Erstellung von Umsatzsteuer-, Gewerbesteuer- und Körperschaftsteuererklärungen
  • Umsatzsteuer und Grunderwerbsteuer bei Immobilieninvestitionen
  • Steuerplanung und -optimierung
  • Umwandlungen
  • Betriebswirtschaftliche Beratung
  • Finanzielles Controlling der Praxis oder Apotheke
  • Unterstützung bei Bankgesprächen und Kreditverhandlungen
  • Beratung im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge
  • Liquiditätsplanung
  • Branchenvergleiche
  • Prüfung von Steuerbescheiden
  • Einlegung von Rechtsbehelfen
  • Erstellung von Herabsetzungs- und Stundungsanträgen

Sie sind Arzt, im privaten Pflegedienst oder auch sonstig, heilberuflich tätig und suchen einen Steuerberater mit „Heiler“-Know-how?

Wir betreuen Mandanten aus allen Bereichen der Heilkunde, Krankenpflege, Altenpflege und verschiendenen Heilberufen und bieten Steuerberatung für:

Pflegeeinrichtungen (inkl. Pflegebuchführung) Apotheker, Zahnärzte, Augenärzte, Hausärzte, Internisten, Frauenärzte, Radiologen, Fachärzte, Ostheopaten, Heilpraktiker, Ergotherapeuten, Physiotherapeuten, Logopäden, Ärztehäuser, Praxisgemeinschaften, therapeutische Einrichtungen.
Neben der Humanmedizin betreuen wir auch Tierärzte

Infoservice unserer Fachspezialisten für Ärzte und Therapeuten

Wichtige Fragestellungen haben wir für Sie im Folgenden kurz zusammengefasst.
Für Fragen zur steuerlichen Behandlung der in Ihrer Praxis anfallenden Themen steht Ihnen unser Spezialistenteam mit Rat und Tat zu Seite.

  • Kaufverträge über den Erwerb eines Patientenstamms
    Der BGH hat kürzlich entschieden, dass ein Kaufvertrag mit einem Zahnarzt über den ausschließlichen Erwerb des Patientenstamms ohne den Erwerb der materiellen Güter bzw. des sonstigen Praxisbetriebs eine verbotene Zuweisung gegen Entgelt darstellt und damit berufsrechtlich unzulässig und nichtig ist. In der Entscheidung ist nunmehr der gesamte Vertrag als unzulässig und nichtig erklärt worden da der Kaufvertrag nur über den Erwerb des Patientenstamms geschlossen wurde. Der BGH hat entschieden, dass der Verkauf des Patientenstamms rechtlich gar nicht möglich ist, weil die ärztliche Berufsordnung dies untersagt. überdies liegt bei einem solchen Verkauf unzulässige Zuweisung von Patienten gegen Entgelt (in diesem Fall der Kaufpreis) vor.
    Es ist besondere Vorsicht geboten. Ein solcher Verkauf kann auch strafrechtliche Konsequenzen im Sinne des Tatbestandes des sogenannten Antikorruptionsgesetzes nach §§ 299 a und b Strafgesetzbuch (StGB) haben, weil der Begriff der „Zuführung“ im Strafrecht identisch mit dem Begriff der “Zuweisung“ in der ärztlichen Berufsordnung ausgelegt wird. Insbesondere bei Zahnärzten, die keiner Bedarfsplanung bei vertragszahnärztlichen Zulassungen unterliegen, ist bei der Gestaltung des Kaufgegenstandes eine rechtliche Beratung zu empfehlen.
  • Minijobs auf Abruf: Vereinbarung einer wöchentlichen Arbeitszeit prüfen
    Am 01.01.2019 ist das Gesetz zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts - Einführung einer Brückenteilzeit vom 11.12.2018 (BGBl I S. 2384) in Kraft getreten. Das Gesetz enthält Änderungen des § 12 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG), der die Rahmenbedingungen für die Arbeit auf Abruf regelt. Ist die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nicht mit dem Arbeitnehmer festgelegt, gilt seit 01.01.2019 eine Arbeitszeit von 20 Stunden pro Woche (bisher 10 Stunden) als vereinbart.
    Das TzBfG gilt auch für die auf Abruf arbeitenden Minijobber. Bei nicht vereinbarter Arbeitszeit werden nun auch für Minijobber 20 Wochenstunden für die Abrufarbeit festgelegt. Unter Berücksichtigung des gesetzlichen Mindestlohns würde damit die Minijob-Grenze von 450 EUR überschritten und das Beschäftigungsverhältnis sozialversicherungspflichtig.
  • Steuerbefreiung von notärztlichem Bereitschaftsdiensten
    Der BFH hat klargestellt, dass auch notärztliche Leistungen der umsatzsteuerlichen Steuerbefreiung für Heilbehandlungen unterliegen. Dabei gilt die Steuerbefreiung auch dann, wenn die Leistungen nicht gegenüber Patienten oder einer Krankenkasse erbracht werden. Steuerpflichtige sollten diese Rechtsprechung berücksichtigen und bei notärztlichen Leistungen ohne Umsatzsteuer abrechnen.
  • Ärztlicher Bereitschaftsdienst nach § 4 Nr. 14 a des Umsatzsteuergesetzes grundsätzlich steuerfrei
    Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Ausübung der Tätigkeit als Arzt durchgeführt werden sind nach § 4 Nr. 14 a des Umsatzsteuergesetzes grundsätzlich steuerfrei. Im Streitfall leiste ein Arzt Bereitschaftsdienst bei einer Veranstaltung. Die Aufgabe des Arztes war es, den Veranstaltungsbereich zu kontrollieren und die Veranstalter über mögliche Gesundheitsgefährdungen zu beraten. Währen der Veranstaltung machte der Arzt Kontrollgänge um mögliche Gefahren und gesundheitliche Probleme der anwesenden Besucher zu erkennen und frühzeitig handeln zu können. Für die Leistung stellte der Arzt eine Rechnung ohne Umsatzsteuer. Das Finanzamt behandelte die Honorare als umsatzsteuerpflichtige Einnahmen. Das Finanzgericht erfolgte der Auffassung des Finanzamtes. Der BFH hob mit Urteil vom 2.8.2018 das Urteil des Finanzgerichts wieder auf und reihte die Leistung unter den Freistellungskatalog nach § 4 Nr. 14 UStG. Der Begriff der Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin ist nach ständiger Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofs nicht besonders eng auszulegen, der ärztlichen Notfalldienst dient unmittelbar den Schutz und der Aufrechterhaltung der menschlichen Gesundheit. Die Leistung des Arztes zielte darauf ab, gesundheitliche Gefahrensituationen frühzeitig zu erkennen und damit einen größtmöglichen Erfolg einer späteren Behandlung sicherstellen zu können so der BFH. Diese Tätigkeit ist eine unmittelbare ärztliche Tätigkeit, die auch nur vom einen Arzt geleistet werden kann.
  • Private PKW Nutzung bei Ärzten
    Der BFH hat mit Urteil vom 09.11.2017 entschieden, dass bei der Besteuerung der privaten Kfz-Nutzung der inländische Bruttolistenpreis geschätzt werden muss, wenn für ein Kfz kein inländischer Bruttolistenpreis existiert und der PKW auch nicht mit einem anderen Modell typen oder baugleich ist. Der Ansatz des Kaufpreises ist nicht zulässig.
  • Sind selbst hergestellte Zahnprothesen umsatzsteuerpflichtig?
    Während die Tätigkeit als Zahnarzt in der Regel als Heilbehandlungsleistung umsatzsteuerfrei ist, löst die Lieferung selbst hergestellter Zahnprothesen in der Regel eine Umsatzsteuerpflicht aus. Zu den weiteren umsatzsteuerpflichtigen Leistungen gehört u.a. auch die Herstellung von Bissschablonen, Bisswällen und Funktionslöffeln.
  • Kann ein Augenarzt die Kosten für einen häuslichen Behandlungsraum als Sonderbetriebsausgaben geltend machen
    Kosten, die eine (Augen-)Ärztin für einen häuslichen Behandlungsraum eingerichtet hat, können steuerlich nicht als Sonderbetriebsausgaben angesetzt werden. Sie unterliegen auch dem Abzugsverbot für ein häusliches Arbeitszimmer. Das hat das Finanzgericht Münster (FG) mit Urteil vom 14.7.2017 entschieden.
    In dem Fall richtete eine Augenärztin zur Behandlung von Notfällen im Keller ihres privaten Hauses einen Behandlungsraum ein. Der Raum ist nur vom Flur des Wohnhauses aus erreichbar. Das war der Grund, warum das FG die Praxis nicht als betrieblichen Raum eingeordnet hat.
  • Wie sind die Kosten für eine Vertragsarztzulassung steuerlich zu berücksichtigen
    Der BFH hat entschieden, dass sich beim Erwerb einer Vertragsarztpraxis der Vorteil aus der Zulassung als Vertragsarzt zu einem selbstständigen immateriellen Wirtschaftsgut materialisiert, wenn der Kaufpreis der Praxis erheblich vom Verkehrswert der Praxis abweicht. Eine Aufteilung des Kaufpreises in einen Praxisteil und einen Vertragsarztsitzteil entfällt, wenn aus dem Praxiskaufvertrag hervorgeht, dass es den Vertragsparteien ausschließlich um die Übertragung des Vertragsarztsitzes ging und die Erwerber kein Interesse an der Fortführung der eigentlichen Praxis haben.
  • Sind Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer von Ärztinnen und Ärzten abziehbar
    Aufwendungen für ein Arbeitszimmer können im Regelfall nur dann steuerlich geltend gemacht werden, wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Ist die Arztpraxis als anderer Arbeitsplatz anzusehen? Es kommt darauf an, ob die Räume für Büroarbeiten geeignet sind. Der BFH sprach einer Logopädin den Steuerabzug für ein häusliches Arbeitszimmer zu. Auch ein selbständig tätiger kann auf ein zusätzliches Arbeitszimmer angewiesen sein, so die Richter.
  • Sind Aufwendungen für die Behandlung von Lägasthenie als außergewöhnliche Belastungen absetzbar
    Die Behandlung einer Lese- und Schreibschwäche kann eine außergewöhnliche Belastung sein. Voraussetzung ist, dass die Lese- und Schreibschwäche auf eine Krankheit zurückzuführen ist. Die Behandlung der Lägastehenie muß zu dem Zweck erfolgen, die Krankheit zu lindern oder zu heilen.
  • Kosten für die Habilitationsfeier sind als Werbungskosten absetztbar
    Ein angestellter Klinikarzt kann die Aufwendungen für seine Habilitationsfeier als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit ansetzten. Der BFH hat entschieden, dass Aufwendungen für die Gäste der Habilitationsfeier aus dem beruflichen Umfeld eines Arbeitnehmers nahezu ausschließlich beruflich veranlasst sein können (BFH vom 18.08.2016, VI R 52/15).
    Zentrale Bedeutung bei der Frage der beruflichen Veranlassung kommt dabei der Gästeliste zu. Der BFH hat unter anderem ausgeführt, dass die Gäste nach abstrakten allgemeinen berufsbezogenen Kriterien einzuladen sind. Ärzte sollten daher fast ausschließlich Gäste aus dem beruflichen Umfeld einladen. Private Gäste sollten nur in einem sehr geringen Umfang oder nach Möglichkeit nicht eingeladen werden. Es obliegt dem Steuerpflichtigen zu erläutern, welche beruflichen Bez¨ge ihn mit den einzelnen Gästen verbindet. Außerdem ist nachzuweisen, dass die Gäste nach abstrakten allgemeinen berufsbezogenen Kriterien eingeladen wurden. Die Beweislast trägt der Steuerpflichtige.
  • Notrufsystem gilt als haushaltsnahe Dienstleisung
    Viele Patienten, die körperlich nicht mehr fit sind, scheuen aufgrund der Kosten die Anschaffung eines Notrufsystems. Ärzte, die ihre Patienten von der Notwendigkeit des Dienstes überzeugen wollen, können nun ein zusätzliches Argument anbringen: Die Kosten für Notrufsysteme sind von der Steuer absetzbar.
  • Versorgungsausgleich für Ärzte als Soderausgabe abziehbar
    Ärzte, die im Rahmen des Versorgungsausgleichs eine Abfindung an den geschiedenen Partner zahlen, können den Betrag als Sonderausgabe von der Steuer abziehen. Das hat das Finanzgericht Schleswig-Holstein in einem Urteil bestätigt
    Sie sind Arzt oder im Heilberufebereich tätig und suchen einen engagierten Steuerberater. Bitte kontaktieren Sie uns, wir sind gerne für Sie da!

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